Homepage des CGC Blau-Gelb Grötzingen

Cobigolf-Club Blau-Gelb Grötzingen 1968 e. V.
Direkt zum Seiteninhalt

Satzung
COBIGOLF-CLUB BLAU-GELB GRÖTZINGEN e. V.


§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der am 01. November 1968 in Grötzingen ( Kreis Karlsruhe ) gegründete Verein

„COBI-GOLF-CLUB Blau-Gelb Grötzingen 1968"

hat seinen Sitz in Karlsruhe-Grötzingen. Seine Farben sind: Blau – Gelb.

Er ist Mitglied des Deutschen Cobigolfsport-Verbandes (DCV) sowie des badischen Sportbundes. Soweit  es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Deutschen Minigolfsport-Verbandes (DMV) handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen zusätzlich in der jeweiligen gültigen Fassung rechtsverbindlich. Der Verein wie auch seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des DMV und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dessen Satzungen und Ordnungen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen unter der Vereinsregister-Nr. VR 179.


§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere durch

- Pflege und Förderung des Cobi-Golf-Sports und somit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder,

- Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Staat, der Öffentlichkeit und den übrigen Sportverbänden im In- und Ausland,

- Förderung der Jugendarbeit im sportlichen und jugendpflegerischen Bereich

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3  Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1.
den aktiven Mitgliedern
2.
den passiven Mitgliedern
3.
den jugendlichen Mitgliedern ( -18)
4.
den Ehrenmitgliedern
zu 1.
Aktives Mitglied kann jeder werden; Jugendliche jedoch nur mit schriftlichem Einverständnis der Eltern.
zu 2.
Passives Mitglied kann werden, wer bestrebt ist, die Vereinszwecke zu fördern.
zu 3.
Jugendliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zur Mitgliedschaft muss in jedem Fall eine Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.
zu 4.
Ehrenmitglied kann werden, wer
a)
25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und aktiv im Vereinsleben mitgewirkt hat.
b)
sich um die Förderung des Vereins und des Bahnengolfsports hervorragende Verdienste erworben hat.

§ 4  Aufnahme als Mitglied
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag.

Über die Annahme entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit.

Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr und der Beitrag für das laufende Jahr sind spätestens mit Bekanntgabe der Aufnahmezustimmung zu entrichten.

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Gesamtvorstand mit  Stimmenmehrheit.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
(2)
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorstand erfolgen.
Die Betragspflicht endet erst mit Ende des Kalenderjahres. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände einzufordern
(3)
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen  erfolgen:
1.
wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht 2 Jahre nicht nachkommt.
2.
bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Satzung
3.
wegen grob unsportlichem Verhalten
4.
wegen jeglichen, das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens
(4)
Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme  zu geben. Der Betroffene erhält von der Entscheidung schriftlichen Bescheid.
(5)
Einspruch gegen die Entscheidung ist in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Er ist an den 1. Vorstand zu richten.

Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstandschaft.

Dem Betroffenen bleiben sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend der Satzung des DMV und der öffentliche Gerichtsweg offen.

Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

§ 5 a  Disziplinarmaßnahmen
Unter den in § 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen kann in minder schweren Fällen gegen Vereinsmitglieder eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Verein. Sie haben Stimmrecht ( nach § 17 ) bei allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen ( ausschließlich der Vorstandssitzungen, sofern sie nicht im Gesamtvorstand sind ).
(2)
Einladung zu allen Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel mindestens 4 Tage vorher.
(3)
Es ist keinem aktiven Mitglied gestattet, in derselben Sportart als aktives Mitglied einem anderen Verein anzugehören.

§ 7  Einkünfte und Ausgaben
(1)
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a)
den Beiträgen und der Aufnahmegebühr der Mitglieder
b)
den Einnahmen aus Wettkämpfen, Sportfesten und Vereinsveranstaltungen
c)
den Spenden
d)

sonstigen Einnahmen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise, sowie die Höhe der Aufnahmegebühr  werden bei Bedarf von der Mitgliederversammlung neu festgelegt.

(2)
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a)
den Verwaltungsausgaben
b)
Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung
Die Ausgabenbefugnis wird wie folgt festgelegt:
1.
Der 1. Vorstand kann eigenverantwortlich im Einzelfall Ausgaben bis 155 Euro leisten.
2.
Der Gesamtvorstand kann eigenverantwortlich im Einzelfall Ausgaben bis 1.000 Euro leisten
3.
Ausgaben über 1.000 Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4.
Der Vorstand und der Kassier sind außerdem berechtigt, alle Verwaltungsausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes in der erforderlichen Höhe zu leisten.
Verwaltungsausgaben des lfd. Geschäftsbetriebes sind insbesondere:
-
Beiträge an Sportverbände
-
Beiträge an Versicherungen
-
Kosten für Büromaterial
-
Portokosten
-
Kosten für Verbandszeitschriften, Inserate u. ä.
-
angemessene Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein

§ 8  Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen des Vereins gehören dem Vereinsvermögen.

§ 9  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der Gesamtvorstand
b)
die Mitgliederversammlung

§ 10  Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorstand
b)
dem 2. Vorstand
c)
dem Kassier
d)
dem Sportwart
e)
dem Schriftführer
f)
dem Jugendwart
Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall erweitert werden durch
g)
den Pressewart
h)
die Ausschussmitglieder für noch zu bildende Ausschüsse
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Hauptkassier. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


§ 11  Vorstandswahl

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt alle 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden jährlich gewählt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Gesamtvorstandes hat die Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

Scheidet der 1. Vorsitzende durch Tod oder ähnliches aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte.


§ 12  Befugnisse der Vorstandsmitglieder und des Gesamtvorstandes
(1)

1. Vorstand
Dem 1. Vorstand obliegt die Geschäftsleitung. Er leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen. Er beruft den Gesamtvorstand nach eigenem Ermessen, oder wenn drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen, ein.


Dem 1. Vorstand obliegt die Geschäftsleitung. Er leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen. Er beruft den Gesamtvorstand nach eigenem Ermessen, oder wenn drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen, ein.

Der 1. Vorstand ist berechtigt, jedes Mitglied des Gesamtvorstandes im Einzelfall zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein zu ermächtigen.

(2)
2. Vorstand
Der 2. Vorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse des 1. Vorstands in Abwesenheits-vertretung für diesen wahr.

(3)
Kassier
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Bei der Jahreshauptversammlung hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine  alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung  fallen, darf er nur auf Anordnung des 1. Vorstandes oder dessen Stellvertreter vornehmen.
(4)
Sportwart
Der Sportwart ist für den reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes verantwortlich.  Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
a)
Erstellung von erforderlichen Schriftstücken für den Spielbetrieb
b)
Festlegung von Terminen und Startzeiten für vereinsinterne Turniere.
c)
Aufstellung von Mannschaften
d)
Einteilung von Schiedsrichtern
(5)
Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse notwendigen Schriftstücke. Er hat über die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom 1. Vorstand  gegenzuzeichnen.
(6)
Jugendwart
Der Jugendwart ist Leiter der Jugendabteilung (§ 14). Er betreut die Schüler und  Jugendlichen des Vereins und vertritt deren Interessen. Der Jugendwart ist zugleich  Stellvertreter des Sportwarts.
(7)
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig. Die Bezeichnung der Tagesordnungspunkte ist bei  der Einberufung des Gesamtvorstandes nicht erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss-antrag als abgelehnt.


§ 13  Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der  Vereinszwecke beratende Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht dem  Gesamtvorstand angehören.


§ 14  Jugendabteilung
Die Jugendabteilung hat, soweit erforderlich, eine eigene, vom Gesamtvorstand genehmigte Jugendordnung, welche im Sinne dieser Satzung aufgebaut ist und eine ordnungsgemäße Jugendarbeit gewährleisten soll.


§ 15  Kassenprüfer

Die 2 Kassenprüfer werden jährlich aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen mindestens des 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind die Beauftragten der Mitgliederversammlung und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung voll verantwortlich.
Durch Überprüfung der Vereinskasse, Jugendkasse, Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins mindestens ein Mal jährlich zu informieren.
.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.
Auf den Jahreshauptversammlungen haben sie über die Ergebnisse der Kassenprüfungen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Amtszeit für einen Kassenprüfer darf 2 Jahre hintereinander nicht übersteigen.


§ 16  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.


§ 17  Versammlungen

In bestimmten Zeitabständen werden Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die Ankündigungen erfolgen durch schriftliche Einladung. Für Mitglieder mit E-Mail Zugang kann die schriftliche Form auch durch die elektronische Form ersetzt werden und ist durch E-Mail zulässig.
Die Tagesordnung wird am Versammlungstag bekannt gegeben und ist von der Versammlung zu genehmigen.
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder eine von ihm bestimmte Person.
Jedes ordentliche Mitglied im Sinne des § 3 dieser Satzung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen.


§ 18  Jahreshauptversammlungen (JHV) und außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1)
Jahreshauptversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die JHV statt.
Der Termin der JHV ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Für Mitglieder mit E-Mail Zugang kann die schriftliche Form auch durch die elektronische Form ersetzt werden und ist durch E-Mail zulässig. Anträge zur JHV müssen bis spätestens 1 Woche vor Beginn der JHV beim 1. Vorstand gestellt werden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a)
Jahresberichte
b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)
Entlastung des Gesamtvorstandes
d)
Vorstandswahlen ( alle 2 Jahre )
e)
Wahl der Kassenprüfer
f)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g)
Anträge
Eine Änderung der Satzung muss in der Tagesordnung bekannt gemacht werden und kann  mit 3/4 aller anwesenden Stimmen beschlossen werden.
(2)
Außerordentliche MitgliederversammlungIn dringenden Fällen kann der 1. Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 1/4 aller   Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Für diese Versammlung wird den Mitgliedern der Termin abweichend von Abs. 1 eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt.


§ 19  Wahlausschuss
Alle zwei Jahre kann durch die Jahreshauptversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, gewählt werden.
Der Ausschuss hat die Neuwahlen vorzubereiten.
Der Leiter des Wahlausschusses hat die Entlastung der Gesamtverwaltung vorzunehmen und die Wahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen.
Der 1. Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl die weitere Durchführung der Wahlen.
Jeder Kandidat, welcher sich zur Wahl stellt, wird nach dem Zugeständnis seiner Bereitschaft gefragt, erst dann ist die Wahl rechtsgültig.


§ 20  Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa entstehende Unfälle oder Diebstahl auf Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Der Unfallschutz und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Bahnengolf Verband gewährleistet.


§ 21  Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ aller erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen, die dem Mitglied mindestens 30 Tage vor dem Termin mit Tagesordnungspunkt mitgeteilt sein muss.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile seiner Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Stadt Karlsruhe zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und zwar ausdrücklich im Interesse des Sportes zu verwenden hat, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine schriftliche Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter anerkannt ist.


§ 22  Schlussbestimmungen
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 14.03.2009 und tritt durch Mitgliederbeschluss und nach Genehmigung durch das zuständige Registergericht in Kraft.
Fassung: 2011
Für die ordnungsgemäße Richtigkeit der Abschrift übernimmt der Webmaster keine Gewähr.
9009
Zurück zum Seiteninhalt