Homepage des CGC Blau-Gelb Grötzingen

Cobigolf-Club Blau-Gelb Grötzingen 1968 e. V.
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Jugendordnung


1. Zuständigkeit und Mitgliedschaft
1.1
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des CGC Blau Gelb Grötzingen 1968 e.V.
1.2
Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des CGC Blau Gelb Grötzingen e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
1.3
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des Vereines.


2. Ziele
2.1

Die Jugendabteilung des CGC Grötzingen e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei der Persönlichkeitsentwicklung.
Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen.
Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

2.2
Die CGC Grötzingen-Jugendabteilung bekennt sich zur freiheitlich - demokratischen Lebensordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
2.3
Die Jugendabteilung ist parteipolitisch neutral.


3. Aufgaben
3.1
Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere
3.1.1
Ausbildung in der Sportart > Minigolf bzw. Cobigolf <
3.1.2
Durchführung von Wettkämpfen
3.1.3
Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw
3.1.4
Kontakte zu anderen Jugendorganisationen


4. Organe
Organe der Jugendabteilung sind
-
Der Vereinsjugendausschuss
-
Die Vereinsjugendversammlung


5. Vereinsjugendversammlung
5.1
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des CGC Grötzingen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 10. Lebensjahr.
5.2
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a.
5.2.1
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
5.2.2
Entgegennahme und Beratung der Berichte des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
5.2.3
Entlastung des Vereinsjugendausschusses
5.2.4
Wahl des Jugendleiters / der Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.
5.3
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.
Die Einberufung obliegt dem/der Jugendleiter/-in (im Falle seiner/ihrer Verhinderung des Stellvertreters/der Stellvertreterin).
5.4
Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter/die Jugendleiterin einberufen werden.
5.5
Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendvereinsausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalt von 2 Wochen statt finden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
5.6
Jede ordnungsgemäße einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.7
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch der Versammlungsleiter vorher festgestellt ist.
5.8
Bei Abstimmungen oder Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


6. Vereinsjugendausschuss
6.1
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
6.1.1
Jugendleiter/Jugendleiterin (min. 18 Jahre alt)
6.1.2
Stellvertreter/Stellvertreterin
6.1.3
Kassenwart/Kassenwartin (min. 16 Jahre alt)
6.2
Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
6.3
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
6.4
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
6.5
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und deren Ordnungen sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
6.6
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.
6.7
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
6.8
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
6.9
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.


7. Jugendkasse
7.1
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel sowie evtl. Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
7.2
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
7.3
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassier) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.


8. Sonstige Bestimmungen
8.1
Sofern in der Jugendabteilung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung und deren Ordnungen.


9. Gültigkeit, Änderung der Ordnung
9.1
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
9.2
Sie tritt mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung/Generalversammlung in Kraft.
9.3
Änderungen der Ordnung sind nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung möglich.
Fassung 2009
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